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KARL, wer? Die Überarbeitung der Kommunalabwasserrichtlinie

Donau Chemie Wassertechnik
Alle reden von KARL. Nein, nicht der KARL aus dem Nachbarhaus, auch nicht KARL der Große, der berühmte Kaiser des Frankenreiches, auch nicht der letzte österreichische Kaiser KARL I. und schon gar nicht der Herr KARL, denn korrekterweise geht es um DIE KARL – die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser der Europäischen Union. Genau genommen könnte man auch von „KARL der Zweiten“ sprechen, denn es handelt sich um die überarbeitete Fassung der Richtlinie von 1991, der „Mutter“ der modernen Abwasserbehandlung in Europa (Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser).

 

Nach 30 Jahren: Zeit für eine Überarbeitung der Kommunalabwasserrichtlinie

30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten veröffentlichte die EU-Kommission im Oktober 2022 einen Entwurf für eine Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie mit zahlreichen Änderungen und auch neuen Anforderungen. Nach intensiver Diskussion des Entwurfs durch verschiedene Interessengruppen haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Europäische Rat ihre Änderungsvorschläge eingebracht. Im Trilog mit der Kommission konnten die Vorschläge schließlich zu einem gemeinsamen Entwurf von Parlament und Rat zusammengeführt werden.

Das Parlament stimmte diesem am 10. April 2024 zu, der Rat aufgrund der Wahlen im Juni schließlich am 5. November 2024. Damit gilt die Richtlinie als angenommen und wurde am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union als Richtlinie (EU) 2024/3019 veröffentlicht. Sie trat zwei Wochen nach der Veröffentlichung in Kraft. Danach haben die Mitgliedsstaaten 30 Monate – also bis Juli 2027 – Zeit, diese Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie in nationales Recht umzusetzen.
 
 

Neufassung, aber was ist eigentlich neu an der Kommunalabwasserrichtlinie?

Es gibt einige wesentliche Änderungen gegenüber KARL I.:
  • So wird die Verpflichtung, kommunale Kläranlagen zu errichten, auf alle Siedlungsgebiete mit mindestens 1.000 Einwohnern ausgedehnt (derzeit liegt die Grenze bei 2.000 Einwohnern).
  • Außerdem werden die Anforderungen an die Nährstoffelimination (d. h. Entfernung von Stickstoff und Phosphor) verschärft.
  • Auf lokaler Ebene sollen integrierte Pläne für die Bewirtschaftung von kommunalem Abwasser erstellt werden, um Mischwasserüberläufe (kommunale Abwässer und Regenüberläufe) besser zu kontrollieren. Man rechnet hier mit einer verstärkten Belastung, da als Folge des Klimawandels Starkregenereignisse häufiger werden.
  • Außerdem soll Kommunales Abwasser einer zusätzlichen Behandlung (4. Reinigungsstufe) unterzogen werden, um ein möglichst breites Spektrum von Mikroverunreinigungen zu entfernen.
  • Für den Sektor der kommunalen Abwasserbehandlung wird ein verbindliches Ziel der Energieneutralität auf Ebene der Mitgliedstaaten eingeführt.
  • Es werden neue Überwachungspflichten eingeführt, die unter anderem das Monitoring von Mikroplastik (auch im Klärschlamm) und bestimmter Viren wie SARS-CoV-2 in kommunalem Abwasser betreffen.
  • Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, den Zugang zu sanitären Einrichtungen für alle, insbesondere für gefährdete und ausgegrenzte Menschen, zu verbessern und aufrechtzuerhalten.
  • Auch neue Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit, den Zugang zu Gerichten und Entschädigungen sind enthalten.
 
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Kommunalwasserrahmenrichtlie Überarbeitung Neu in Bezug auf Nachhaltigkeitsziel 6 Sauberes Wasser und Sanitär-Einrichtungen Symbol

 

Unterstützung bei der Umsetzung der Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie

Die Donau Chemie Gruppe kann Kläranlagen in mindestens drei Bereichen der Neufassung wesentlich unterstützen:
 

Neue Grenzwerte für Phosphor und Stickstoff (Artikel 7)

Stufenweise Umsetzung der Nährstoffelimination bis 2045

Bisher waren viele Kläranlagen nicht zur Nährstoffelimination (Tertiärstufe) verpflichtet. Nur Kläranlagen, die in sensible Gewässer einleiten, mussten diese durchführen. Dazu waren beispielsweise für Phosphor 1 mg/l im Kläranlagenablauf bei Anlagen ab 100.000 EW einzuhalten. Für kleinere Anlagen (ab 10.000 EW) war ein Grenzwert von 2 mg/l vorgeschrieben, sofern nicht nationale Regelungen strengere Vorgaben machten. Da aber gerade große Kläranlagen wesentlich zur Eutrophierung der Gewässer beitragen, müssen künftig alle Kläranlagen ab 150.000 EW (auch in nicht als sensible eingestuften Gebieten) Stickstoff und Phosphor aus dem Abwasser entfernen.

Darüber hinaus müssen zukünftig auch alle Siedlungsgebiete ab 10.000 EW eine Nährstoffelimination durchführen, sofern sie ihr Abwasser in empfindliche Gewässer einleiten, wobei die empfindlichen Gebiete teilweise in der Kommunalabwasserrichtlinie definiert sind und weitere von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden können.
 

Phosphor Grenzwerte für große und kleine Anlagen

Die künftigen Grenzwerte für Phosphor betragen 0,5 mg/l für große und 0,7 mg/l für kleinere Anlagen. Die Umsetzung erfolgt stufenweise mit den ersten Anlagen bis Ende 2033. Bis zum 31.12.2039 müssen alle Kläranlagen ab 150.000 EW die Tertiärstufe umgesetzt haben, bis zum 31.12.2045 dann auch die Anlagen ab 10.000 EW in den empfindlichen Gebieten.
 
 

Die vierte Reinigungsstufe (Artikel 8)

Sogenannte Mikroschadstoffe, d. h. Stoffe, die bereits in geringsten Konzentrationen – wenige Mikrogramm pro Liter – ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellen können, müssen laut Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie zukünftig im Rahmen einer weitergehenden Behandlung entfernt werden.
 

Vorrang für große Anlagen und empfindliche Gewässer

Analog zur Nährstoffelimination gilt diese Verpflichtung vorrangig für große Anlagen (>150.000 EW) und zusätzlich auch für Anlagen ab 10.000 EW, die in Gewässer einleiten, die hinsichtlich Mikroverunreinigungen als empfindlich einzustufen sind. Dabei kann es sich um Gewässer handeln, bei denen der Kläranlagenablauf einen wesentlichen Beitrag zum Gewässerabfluss leistet (Verdünnungsverhältnis kleiner als 10) oder um Gewässer, die zur Trinkwassergewinnung, für die Aquakultur oder als Badegewässer genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen diese empfindlichen Gebiete bis Ende 2030 ausweisen und erstmals 2033 und danach alle sechs Jahre neu bewerten.
 

Zu berücksichtigende Stoffe

Die Richtlinie legt auch eine Liste von 12 Stoffen in zwei Kategorien fest, die für die vierte Reinigungsstufe zu berücksichtigen sind. Die Anforderungen der Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie gelten als erfüllt, wenn mindestens sechs dieser Stoffe im Mittel zu 80 % aus der Zulauffracht entfernt werden. Dabei müssen doppelt so viele Stoffe der Kategorie 1 wie aus der Kategorie 2 erfasst werden. Die Liste ist von der Kommission fortlaufend zu evaluieren und gegebenenfalls an neue Erkenntnisse anzupassen.

Bis spätestens 31. Dezember 2033 müssen die ersten Anlagen und bis Ende 2045 alle Anlagen mit mehr als 150.000 EW sowie alle Anlagen mit mehr als 10.000 EW in sensiblen Gebieten die Anforderungen des Artikels 8 erfüllen.
 

Finanzierung über erweiterte Herstellerverantwortung

Die Kosten der 4. Reinigungsstufe sollen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu 80 % (Investitions- und Betriebskosten) von den Herstellern der Mikroverunreinigungen getragen werden. Dazu muss in jedem Mitgliedsland eine Organisation gegründet werden, in die die Hersteller ihre Beiträge einzahlen. Die Überarbeitung der Kommunalabwasserrichtlinie legt nur Mindestanforderungen an diese Organisationen fest, deren Einrichtung in der Verantwortung der Mitgliedsländer liegt.
 
 

Energieneutralität der Abwasserbehandlung (Artikel 11)

Nutzung von Biogas, Wärmepumpen und PV-Anlagen

Kläranlagen haben einerseits einen hohen Energiebedarf (vor allem für die Belüftung bei der aeroben Abwasserbehandlung) und andererseits ein hohes Potenzial, diesen Bedarf selbst zu decken. Abwasser enthält viel Energie. So gibt es bereits Kläranlagen, die die Wärmeenergie des Wassers mittels Wärmepumpen nutzen.

Biomasse wird seit langem in Faulbehältern zu Biogas umgewandelt und in Blockheizkraftwerken zur Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie genutzt. Kläranlagen verfügen oft über große Flächen, die für die Installation von Photovoltaikanlagen genutzt werden könnten. Aus diesem Grund sieht die Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie Energieneutralität auf nationaler Ebene als Ziel bis Ende 2045 vor. Auf nationaler Ebene deshalb, weil nicht alle Kläranlagen die gleichen Voraussetzungen für eine ausreichende Nutzung erneuerbarer Energien haben. Die Richtlinie erlaubt auch die Anrechnung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien außerhalb der Kläranlage, sofern sie dem Betreiber oder Eigentümer der Kläranlage gehören.
 

Durchführung von Energieaudits

Mindestens alle vier Jahre sind Energieaudits durchzuführen. Dabei sollen Potentiale zur Nutzung erneuerbarer Energien bewertet, Energieeinsparungen identifiziert, aber auch solche Themen wie die Nutzung von Abwärme (z. B. als Fernwärme) betrachtet werden. Für Anlagen mit mehr ab 100.000 EW müssen die ersten Energieaudits bis Ende 2028 durchgeführt werden, für Anlagen ab 10.000 EW bis zum 31.12.2032.


KARL Kommunalwasserrichtlinie Neu Umsetzung in Kläranlagen
 

Kommunalabwasserrichtlinie Überarbeitung: Wie kann die Donau Chemie Gruppe helfen?

Die Phosphatfällung ist die Kernkompetenz der Wassertechnik-Produkte. Die Donau Chemie hat seit mehr als 30 Jahren Erfahrung in der Herstellung und Anwendung von Fällungsmitteln auf Eisen- und Aluminiumbasis. Fällungsmittel werden auch in Zukunft aufgrund der verschärften Anforderungen an die Nährstoffelimination eine wesentliche Rolle spielen. In diesem Zusammenhang können sich die Kunden aus dem Bereich Wassertechnik auf eine kompetente Unterstützung mit Produkten und Know-how verlassen.
 
 

Was wäre, wenn man Phosphorelimination und Spurenstoffelimination in einem Produkt kombinieren könnte? Kann das funktionieren?

Ja, das ist möglich. Das zum Patent angemeldete DONAU PAC® AQUACLEAR ist soweit bekannt das erste Produkt am Markt, das sowohl Phosphat in bewährter Weise fällen kann, als auch die Anforderungen der Richtlinie an die Spurenstoffelimination erfüllt.

Eine lagerstabile Kombination aus Aktivkohle und Fällungsmittel, wie gewohnt mit einer Dosierpumpe zudosiert – so einfach ist die Anwendung von DONAU PAC® AQUACLEAR. Das Produkt eignet sich vor allem für Anlagen, die ohne bauliche Maßnahmen auskommen wollen. Größere Anlagen investieren eventuell in eigene Anlagen, z. B. Aktivkohlefilter. Hier kann mit dem Expertenwissen und den Produkten, bis hin zu fertigen Filtern der Donau Carbon kompetente Unterstützung geleistet werden.
 
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Und kann die Donau Chemie Gruppe auch in Sachen Energieneutralität helfen?

Ganz klar: Ja! Ein wichtiger Baustein wird die Produktion von Biogas sein. Damit das Biogas auch im Gasmotor eingesetzt werden kann, muss es bestimmte Qualitätskriterien erfüllen.

So muss der Gehalt an Schwefelverbindungen und bestimmten Siliziumverbindungen (Siloxane) sehr gering sein, da es sonst zu Schäden im Motor kommen kann. Mit geeigneten Produkten (z. B. Donau Bellamethan) kann man Sulfide bereits im Schlamm binden und verhindern, dass flüchtige Sulfide in die Gasphase gelangen. Zusätzlich kann mit geeigneten Aktivkohlen der Schwefelgehalt im Biogas weiter reduziert und auch die Siloxane an die Aktivkohle gebunden werden.

Des Weiteren kann durch eine gezielte Vorfällung vermehrt organische Fracht mit dem Primärschlamm in die Faulung eingebracht werden. Dadurch wird einerseits die Biogasproduktion erhöht und andererseits die aerobe Stufe entlastet. Dies spart Belüftungsenergie und reduziert die direkten Treibhausgasemissionen in der biologischen Abwasserreinigung, wie eine Studie des schwedischen Instituts IVL (Swedisch Environmental Research Institute) in Kooperation mit INCOPA (Inorganic Coagulants Producers Association), der Vereinigung der europäischen Fällungsmittelproduzenten zeigt.

Darüber hinaus ist der ökologische Fußabdruck von Fällungsmitteln im Vergleich zu anderen Quellen in der Abwasserbehandlung aufgrund der Verwendung von Sekundärrohstoffen sehr gering. Fällungsmittel sind daher ein wichtiger Beitrag zur Kreislaufwirtschaft in Europa. (siehe Life Cycle Assessment (LCA) Studie zur Herstellung von Fällungsmitteln)

 

Langfristige Unterstützung

Wie man sieht, gibt es auch nach über 30 Jahren immer wieder neue Themen in der Abwasserbehandlung. Aber eines ist sicher – auf die Donau Chemie Gruppe und ihre Produkte wird auch in Zukunft Verlass sein – selbst wenn in 30 Jahren die KARL III. als weitere Überarbeitung der Kommunalabwasserrichtlinie kommen sollte.
Donau Chemie Wassertechnik

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