Das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) stellt Unternehmen vor Herausforderungen. Es verpflichtet dazu, Umwelt- und Menschenrechtsrisiken entlang der Wertschöpfungskette zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. In diesem Beitrag beantworten wir zentrale Fragen rund um die CSDDD.
1. Was besagt das EU-Lieferkettengesetz?
Die
CSDDD verpflichtet Unternehmen dazu, Verantwortung entlang ihrer gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette zu übernehmen. Sie müssen sicherstellen, dass international anerkannte Menschenrechte gewahrt und bestimmte Umweltstandards eingehalten werden. Das gilt im eigenen Betrieb, aber auch bei Zulieferern und Partnerunternehmen.
2. Warum wurde das EU-Lieferkettengesetz eingeführt?
Ziel des EU-Lieferkettengesetzes ist es, soziale und ökologische Standards in globalen Lieferketten zu stärken. Sie soll dazu beitragen, die Achtung der Menschenrechte sicherzustellen und den Umweltschutz international voranzutreiben.
Unternehmen werden verpflichtet, entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette, also von der Rohstoffbeschaffung über die Produktion und Logistik bis hin zur Entsorgung, Risiken zu analysieren, negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt frühzeitig zu erkennen, und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung zu ergreifen. Das gilt für eigene Aktivitäten ebenso wie für Tochtergesellschaften und externe Geschäftspartner.
Regelmäßige Berichte sollen außerdem für Transparenz sorgen und zeigen, dass Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nicht nur formal, sondern auch inhaltlich erfüllen.
3. Wann trat das EU-Lieferkettengesetz in Kraft und für wen gilt es?
Das EU-Lieferkettengesetz trat am 25. Juli 2024 formell in Kraft. Der ursprüngliche Zeitplan sah vor, dass Mitgliedsstaaten die Richtlinie bis spätestens 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen müssen. Außerdem galten je nach Unternehmensgröße unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen die Richtlinie umgesetzt werden muss.
Mit der Einigung zwischen den EU-Staaten und dem Europaparlament am 9.12.2025 wurden diese Pläne für die meisten Unternehmen hinfällig. Nur noch sehr große Unternehmen mit mindesten 5.000 Mitarbeitenden und einem globalen Nettoumsatz von 1,5 Mrd. € oder mehr sind künftig von der CSDDD betroffen.
Unternehmen, die unter den genannt Schwellenwert fallen, sind nicht direkt betroffen. Die CSDDD kann jedoch indirekt für sie relevant sein, wenn sie z. B. Teil einer Lieferkette eines betroffenen Unternehmens sind.
“Stop-the-Clock”
Im Rahmen des Omnibus-I-Pakets wurde am 16. April 2025 die Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop the Clock“-Richtlinie) veröffentlicht. Sie soll die Anforderungen aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD und EU-Taxonomie) sowie die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette (CSDDD) vereinfachen. Ziel ist bürokratische Hürden abzubauen, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Umsetzung für Unternehmen praktikabler zu gestalten.
Mit der Stop-the-clock-Richtlinie verschiebt sich die Frist der nationalen Umsetzung in den EU-Mitgliedsstaaten um ein Jahr auf 26. Juli 2027. Für Unternehmen ergeben sich laut Stand Dezember 2025 nur geringfügige Änderungen der Fristen:
| 1. Phase |
ab 26. Juli 2028 |
Unternehmen mit >5.000 Mitarbeitenden
globaler Nettoumsatz >1,5 Mrd. €
|
| 2. Phase |
ab Juli 2028 |
Unternehmen mit >3.000 Mitarbeitenden
globaler Nettoumsatz >900 Mio. €
|
| 3. Phase |
ab Juli 2029 |
Unternehmen mit >1.000 Mitarbeitenden |
4. Welche Pflichten entstehen durch das EU-Lieferkettengesetz?
Die EU-Lieferkettenrichtlinie verpflichtet Unternehmen dazu, Menschenrechte zu achten und Umweltstandards entlang der gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette sicherzustellen.
Ein zentrales Thema dabei ist die Einführung und Umsetzung eines wirksamen Risikomanagements, mit dem potenzielle negative Auswirkungen identifiziert, bewertet und vermieden oder gemieden werden.
Das EU-Lieferkettengesetz ist eng mit der CSRD verknüpft. In beiden Fällen bildet die doppelte Wesentlichkeitsanalyse die Grundlage, um relevante Risiken und Auswirkungen systematisch zu bewerten.
5. Was passiert bei Verstößen gegen das das EU-Lieferkettengesetz?
Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem EU-Lieferkettengesetz wurden im Zuge der Entscheidung am 9. Dezember 2025 ebenfalls abgeschwächt. Firmen, die gegen die Pflichten verstoßen, unterliegen auf EU-Ebene keiner zivilrechtlichen Haftung mehr. Es kann jedoch eine Strafe von bis zu drei Prozent ihres weltweiten Nettoumsatzes verhängt werden.
Die Pflicht, konkrete Pläne für Klimaziele auszuarbeiten, entfällt für Unternehmen ebenfalls.
6. Was ändert sich durch die Abschwächung des EU-Lieferkettengesetz?
Ein geplanter Kompromiss zur Abschwächung des EU-Lieferkettengesetzes war am 22. Oktober 2025 im EU-Parlament gescheitert. Am 13. November 2025 stimmte das Europäische Parlament über seine „Verhandlungsposition“ zum Omnibus I–Vorschlag ab und nahm diese an. Dadurch wurde ermöglicht, dass Mitte Dezember 2025 Trilogverhandlungen zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission stattfinden. Mit der angenommenen Position des Parlaments plante das Parlament die Anforderungen von CSRD und CSDDD deutlich vereinfachen. Am 9. Dezember schließlich einigten sich Unterhändler der EU-Staaten und des Europaparlaments darauf, dass die Vorgaben nur noch für wenige große Unternehmen gelten (weltweit >5.000 Mitarbeitende und >1,5 Milliarden Euro).
7. Wie können sich Unternehmen auf das EU-Lieferkettengesetz vorbereiten?
Um den Anforderungen des EU-Lieferkettengesetzes gerecht zu werden, ist eine vorausschauende Vorbereitung bedeutend. Wichtige sind beispielsweise:
- Überprüfung der eigenen Lieferketten
- Relevante Datenerfassung in großem Umfang
- Systeme zur Auswertung implementieren
- Risiken identifizieren
- Datenmanagement
- Transparentes und effizientes Beschwerdeverfahren einrichten
- Präzise Berechnung der eigenen CO2-Emissionen
- Übergangsplan erstellen
- Reportingprozesse erstellen
- Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes
Ein Schritt in Richtung faire und nachhaltige Wirtschaft
Das EU-Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen dazu, ökologische und soziale Risiken entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette systematisch zu erfassen und zu minimieren. Betroffene Unternehmen sollten frühzeitig mit einer Risikoanalyse beginnen, insbesondere in Bezug auf direkte Lieferanten und Beschaffungsgruppen mit potenziell hohen ESG-Risiken.
Ein nachhaltiger Beschaffungsprozess kann durch verschiedene Maßnahmen unterstützt werden, wie etwa durch die Einführung eines Verhaltenskodexes, die Einbindung von ESG-Ratings, Audits zur Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken und aktivem Austausch mit Geschäftspartnern. Zudem sollten Unternehmen den eigenen CO
2-Fußabdruck erfassen, um Einsparungspotential zu erheben.
Wer frühzeitig handelt, kann die Vorgaben des EU-Lieferkettengesetzes effizient umsetzen und Vorteile im Zusammenspiel mit weiteren Nachhaltigkeitsregulierungen nutzen.