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Die neue TA Luft – Zeit zum Durchatmen

Donau Carbon
Der Bundesrat hat der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) zugestimmt. Diese tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft. Das wurde auch Zeit, denn die vorherige Version der TA Luft stammt aus dem Jahr 2002!
 
Die neuen Vorgaben und Verschärfungen dienen dem Schutz von Menschen und Umwelt vor den schädlichen Schadstoffbelastungen. Dazu können an vielen Stellen der Emissionsquellen die Lösungen von Donau Carbon eingesetzt werden: Die Kombination aus hochwertigen Aktivkohlequalitäten sowie mobilen Aktivkohlefiltern!
 
Die Neufassung setzt zahlreiche EU-Vorgaben um
 
Dabei wurde fast zwei Jahre verhandelt; zuletzt konnte ein Kabinettsbeschluss Ende 2020 den Bundesrat zur Zustimmung am 28. Mai 2021 bewegen. Mit der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt ist es nun amtlich, dass die neu verfasste Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (kurz: TA Luft) am 01.12.2021 in Kraft getreten ist. Mit dieser Änderung wird der neueste Stand der Technik bei der Luftaufbereitung berücksichtigt.
 
Bereits 2014 startete der Prozess für die aktuelle Neufassung, deren Hintergrund die Umsetzung zahlreicher EU-Vorgaben, u. a. das Inkrafttreten der Industrieemissionsrichtlinie (kurz: IED) im Jahr 2011 (Richtlinie 2010/75/EU) und die damit einhergehende neue Verbindlichkeit zum Einsatz der Besten Verfügbaren Techniken (kurz: BVT), welche in den sogenannten BVT-Merkblättern und abgeleiteten BVT-Schlussfolgerungen, ist.
 
Das Regelwerk der TA Luft richtet sich als Verwaltungsvorschrift zwar an Behörden (Genehmigung und Überwachung), wird jedoch im Rahmen der Umsetzung auf viele Anlagenbetreiber z.B. von Zementwerken, auf Unternehmen der Metallerzeugung, der chemischen Industrie und der Nahrungsmittelindustrie sowie auf Betreiber von Anlagen zur Bioabfallbehandlung und Recyclinghöfen Auswirkungen haben. Die in der TA Luft genannten Anforderungen sind für die Behörden bindend und können nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. Und selbst Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen werden zumindest die Anforderungen aus Nr. 4 TA Luft ebenfalls herangezogen.
 
Aufbau der TA Luft
 
Die TA Luft besteht aus nur zwei Teilen:
Die Immissionsanforderungen dienen dem Schutz von Menschen und Umwelt vor Schadstoffbelastungen.
Auf dieser Basis wird in einem Genehmigungsverfahren geprüft, welche Auswirkungen in der Umgebung zu erwarten sind. Dabei schreibt die TA Luft vor, dass durch die zu genehmigende Anlage die über die Luft eingetragenen Schadstoffe (Immissionen) bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen.
Beispiele für Immissionswerte:
  • Schwebstaub (PM10): 40 µg/m3 (Jahresmittelwert), 50 µg/m3 (24-Stunden-Mittelwert)
  • Staubniederschlag: 0,35 g/(m2·d) (Mittelungszeitraum: ein Jahr)
  • Schwefeldioxid: 20 µg/m3 (im Jahr und vom 1. Oktober bis 31. März)
  • Stickstoffoxide (angegeben als Stickstoffdioxid): 30 µg/m3 (im Jahr)
  • Fluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen (angegeben als Fluor): 0,4 µg/m3 (im Jahr)
 
Die von einer industriellen oder gewerblichen Anlage ausgehende Luftschadstoffe (=Emissionen) werden durch die allgemeinen Emissionsanforderungen geregelt. Durch die darin festgelegten Emissionswerte für konkrete Luftschadstoffe sollen der Vorsorge von schädlichen Umwelteinwirkungen dienen und konkretisieren den Stand der Technik bzw. der Besten Verfügbaren Technik.
Beispiele für Emissionswerte:
 
  • Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub: 20 mg/m³
  • Staubförmige anorganische Stoffe, z. B. Schwermetalle: drei Stoffklassen, 0,05 mg/m³, 0,5 mg/m³ bzw. 1 mg/m³
  • Gasförmige anorganische Stoffe, z. B. Schwefeloxide, Stickstoffoxide: 0,35 g/m³
  • Organische Stoffe: 50 mg/m³, geringere Werte für bestimmte Einzelverbindungen
  • Krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe sowie schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe: drei Stoffklassen, 0,05 mg/m³, 0,5 mg/m³ bzw. 1 mg/m³
 
Der Anwendungsbereich wurde erweitert
 
Gegenwärtig regelt die TA Luft 2002 mehr als 50 000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland, unter anderem in den Bereichen Abfallbehandlung, Chemie, Metallerzeugung, Zement und Lebensmittel.
Da der Anwendungsbereich um neue Anlagen erweitert wurde, werden in Zukunft mehr Anlagenbetreiber den Vorschriften der TA Luft entsprechen müssen. So unterliegen jetzt ebenfalls Biogasanlagen, Anlagen zur Herstellung von Holzpellets sowie Schredderanlagen (Nr. 5.4.8.9.1) den TA-Luft-Vorschriften.
 
Zudem gilt, dass für manche Anlagenbetreiber die TA Luft über Schutzpflichten gilt. Dadurch sind Anlagen, die eigentlich nach dem Bundes-Immissionsgesetz nicht genehmigungsbedürftig sind, z.B. im Bereich der Baugenehmigung, dennoch von der TA Luft betroffen.
 
Aufnahme der Vollzugsempfehlungen von BVT-Schlussfolgerungen
 
Die BVT steht, wie bereits oben genannt, für beste verfügbare Technik, die für ein industrielles Vorhaben eines Unternehmens, das dem europäischen Immissionsschutzrecht unterliegt, gilt. Konkret werden in den BVT-Merkblättern Schwellenwerte und Intervalle für Emissionen festgelegt sowie die Verfahren beschrieben. Durch Aufnahme der BVT-Schlussfolgerungen in die TA Luft sind nun die Prüfverfahren an die EU-Vorgaben angepasst.
 
Verschärfung von Schadstoffdepositionswerten & Aufnahme neuer bzw. Re-Klassifizierung bisheriger Schadstoffe
 
Mit der Neufassung wurden neue, besonders gesundheitsschädlicher Stoffe, die nach aktuellem Wissensstand krebserregend, reproduktionstoxisch oder keimzellmutagen sind oder sein könnten, aufgenommen sowie bisher schon enthaltene Schadstoffe reklassifiziert, obwohl die allgemeinen Emissionsgrenzwerte von 50 mg/m³ und 0,50 kg/h in der TA Luft 2021 unverändert bleiben.
Einige Beispiele:
  • Eingeführt werden zudem neue bzw. verschärfte Immissionswerte für Schadstoffdepositionen wie Chrom, Nickel, Cadmium, PAK, Dioxine, Furane (Nr. 4.5.1 TA Luft).
    • Benzol: 0,5mg/m³ anstelle von 1 mg/m³.
    • Trichlorethen: Diese Verbindung ist jetzt als krebserregend eingestuft und der Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ auf 1 mg/m³ gesenkt.
    • Auch für Brompropan und Acetaldehyd gelten strengere Grenzwerte, da sie ähnliche Gesundheitsrisiken bergen.
    • Für reproduktionstoxische Moleküle gilt jetzt ein Grenzwert von 1 mg/m³.
    • Für Formaldehyd gilt jetzt ein Grenzwert von 5 mg/m³.
    • Quecksilber: Der Grenzwert wurde deutlich gesenkt und beträgt jetzt nur noch 0,01 mg/m³.
                      Eine genaue Aufstellung ist im Anhang 3 der TA Luft zu finden
  • Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wird in Nr. 4.3.2 i.V.m. Anhang 7 TA Luft als bundeseinheitlicher Maßstab für die Beurteilung von Geruchsimmissionen vorgegeben.
 
Neue Auflagen für Tierhaltungsanlagen
 
Stärker als bisher sind Betreiber von Tierhaltungsanlagen verpflichtet, die Emissionen von Ammoniak und Feinstaub zu reduzieren. Zusätzlich enthält Nr. 4.8 i.V.m. Anhang 8 der TA Luft Regelungen für Einträge von Stickstoffen/Säuren in sogenannte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Dies bedeutet, dass Stickstoffniederschläge in der Umgebung der Anlagen geprüft werden, welches insbesondere bei der Genehmigung von Anlagen, die sich in der Nähe sensibler Biotope befinden, ein Problem darstellen kann.
Ebenfalls ist für neu geplante Anlagen die Aufnahme der bisher landesrechtlich geregelten Geruchsimmissions-Richtlinien (GIRL) von Bedeutung. So sind für neue Anlagen ab einer bestimmten Zahl an Tieren Abluftreinigungen mit Zwangslüftungen vorgeschrieben. Bestehende Anlagen müssen nachgerüstet werden, sofern dies technisch möglich und verhältnismäßig ist. Unabhängig davon sind insgesamt die Emissionen für Staub, Ammoniak und Stickstoff um jeweils mindestens 70 % zu reduzieren.
 
Lösungen der Donau Carbon für Anlagenbetreiber
 
Für viele der oben genannten, neuen Aufgabenstellungen von Betreibern der industriellen oder gewerblichen Anlagen bietet die Donau Carbon maßgeschneiderte Lösungen an, die über aufgrund der großen Auswahl an mobilen Festbettfilter weit über die alleinige Lieferung von Aktivkohle hinausgeht.
Dabei kann die Donau Carbon nicht nur auf die mehr als 100-jährige Erfahrung in der Herstellung, Bewertung und Verkauf von Aktivkohle zurückgreifen, sondern auch auf konkrete Erfahrungen in den folgenden Gebieten:
  • Reduktion der Ammoniakemissionen aus Tierhaltungsanlagen
  • Abluftreinigung bei Schredderanlagen
  • Emissionsverringerung in der Chemie- und Metallindustrie
  • Anwendungstechnische Lösung für Biogas und Recyclinganlagen
  • Adsorptive Lösungen für besonders gesundheitsschädlicher Stoffe, wie z.B. Benzol, Trichlorethen, Formaldehyd und Quecksilber
  • Mobile Filter für die Elimination der Geruchsbelästigungen
 
Finden Sie mehr Informationen und kontaktieren Sie uns unter www.donau-carbon.com
 
 
Autor: Leiter der Anwendungstechnik Marco Müller
Gemeinsam mit seinem Team arbeitet er laufend an hochwertigen Aktivkohlequalitäten und innovativen Anwendungslösungen. Die Anwendungstechnik untersteht Gabriele Neuroth, Bereichsleiterin Anwendungstechnik / Qualitätssicherung der Donau Carbon.
 
 
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